banner

Nachricht

May 30, 2023

Neue EU-Höchstwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln: Aflatoxine, Metalle und mehr

Bildnachweis: Guillaume Perigois über Unsplash

Die Europäische Kommission hat neue Höchstwerte (MLs) für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

Die neuen MLs gelten ab dem 25. April 2023. MLs für jeden Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln sind in Anhang I der Verordnung 2023/915 der Europäischen Kommission festgelegt, die die Verordnung 1881/2006 ersetzt.

Die Verordnung umfasst Schadstoffe wie:

Die vollständige Liste der Kontaminanten und ihrer jeweiligen MLs in bestimmten Lebensmitteln gemäß Anhang I lautet wie folgt:

1

Mykotoxine

1.1

Aflatoxine

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

B1

Summe aus B1, B2, G1 und G2

M1

Für die Summe der Aflatoxine beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

1.1.1

Trockenfrüchte müssen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, bevor sie für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, mit Ausnahme der in 1.1.3 aufgeführten Produkte

5,0

10,0

-

1.1.2

Trockenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, oder verarbeitete Produkte aus Trockenfrüchten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, mit Ausnahme der in 1.1.3 aufgeführten Produkte

2,0

4,0

-

Bei Lebensmitteln, die aus getrockneten Früchten bestehen und als einzige Zutat verwendet werden, oder bei verarbeiteten Erzeugnissen, die zu mindestens 80 % aus den betreffenden getrockneten Früchten bestehen, gelten die für die entsprechenden getrockneten Früchte festgelegten Höchstgehalte auch für diese Erzeugnisse. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.3

Getrocknete Feigen

6,0

10,0

-

Bei Lebensmitteln, die aus getrockneten Feigen bestehen und als einzige Zutat verwendet werden, oder bei verarbeiteten Erzeugnissen, die zu mindestens 80 % aus getrockneten Feigen bestehen, gelten die für getrocknete Feigen festgelegten Höchstgehalte auch für diese Erzeugnisse. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.4

Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten, die vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden müssen

8,0

15,0

-

Ausgenommen sind Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten zur Zerkleinerung zur Herstellung von raffiniertem Pflanzenöl.

Werden Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass die gesamte Kontamination im essbaren Teil liegt.

1.1.5

Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten, die als einzige Zutat verwendet werden, oder verarbeitete Produkte aus Erdnüssen (Erdnüssen) und anderen Ölsaaten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

2,0

4,0

-

Ausgenommen rohe Pflanzenöle, die zur Raffinierung bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle.

Werden Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon ausgegangen, dass sich die gesamte Kontamination im essbaren Teil befindet.

Bei Lebensmitteln, die aus Erdnüssen (Erdnüssen) und anderen Ölsaaten bestehen, die als einzige Zutat verwendet werden, oder bei verarbeiteten Produkten, die zu mindestens 80 % aus den betreffenden Erdnüssen (Erdnüssen) und anderen Ölsaaten bestehen, gelten die für die entsprechenden Lebensmittel festgelegten Höchstgehalte Erdnüsse (Erdnüsse) und andere Ölsaaten gelten ebenfalls für diese Produkte. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.6

Baumnüsse müssen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, bevor sie für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, mit Ausnahme der in 1.1.8 und 1.1.10 aufgeführten Produkte

5,0

10,0

-

Werden Baumnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

1.1.7

Baumnüsse, die als einzige Zutat verwendet werden, oder verarbeitete Produkte aus Baumnüssen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, mit Ausnahme der in 1.1.9 und 1.1.11 aufgeführten Produkte

2,0

4,0

-

Werden Baumnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

Im Falle von Lebensmitteln, die aus Baumnüssen bestehen und als einzige Zutat verwendet werden, oder im Fall von verarbeiteten Produkten, die zu mindestens 80 % aus den betreffenden Nüssen bestehen, gelten die für Baumnüsse festgelegten Höchstgehalte auch für diese Produkte. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.8

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne müssen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, bevor sie für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

12,0

15,0

-

Werden Baumnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

1.1.9

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

8,0

10,0

-

Werden Baumnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

Bei Lebensmitteln, die aus Mandeln, Pistazien und Aprikosenkernen bestehen und als einzige Zutat verwendet werden, oder bei verarbeiteten Produkten, die zu mindestens 80 % aus den betreffenden Nüssen bestehen, gelten auch für diese die für die entsprechenden Nüsse festgelegten Höchstgehalte Produkte. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.10

Haselnüsse und Paranüsse, die vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden müssen

8,0

15,0

-

Werden Haselnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

1.1.11

Haselnüsse und Paranüsse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

5,0

10,0

-

Werden Haselnüsse „in der Schale“ analysiert, geht man bei der Berechnung des Aflatoxingehalts davon aus, dass sich die gesamte Verunreinigung im essbaren Teil befindet.

Bei Lebensmitteln, die aus Haselnüssen und Paranüssen als einzige Zutat bestehen, oder bei verarbeiteten Produkten, die zu mindestens 80 % aus den betreffenden Nüssen bestehen, gelten die für die entsprechenden Nüsse festgelegten Höchstgehalte auch für diese Produkte. In anderen Fällen gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.12

Getreide und Getreideprodukte mit Ausnahme der unter 1.1.13, 1.1.18 und 1.1.19 aufgeführten Produkte

2,0

4,0

-

Einschließlich verarbeiteter Getreideprodukte.

Bei Produkten aus Getreide handelt es sich um Produkte, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.

1.1.13

Mais und Reis müssen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, bevor sie für den Endverbraucher auf den Markt gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

5,0

10,0

-

1.1.14

Folgende getrocknete Gewürze:

Capsicum spp. (getrocknete Früchte davon, ganz oder gemahlen, einschließlich Chilis, Chilipulver, Cayennepfeffer oder Paprika)

Pfeffer (Früchte von Piper spp., einschließlich weißem und schwarzem Pfeffer)

Muskatnuss (Myristic fragrans)

Kurkuma (Curcuma longa)

Mischungen aus getrockneten Gewürzen, die eines oder mehrere der oben genannten getrockneten Gewürze enthalten

5,0

10,0

-

1.1.15

Ingwer (Zingiber officinale) (getrocknet)

5,0

10,0

-

1.1.16

Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Milch zur Herstellung von Produkten auf Milchbasis

-

-

0,050

1.1.17

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

-

-

0,025

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

1.1.18

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10

-

-

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des in Verkehr gebrachten Produkts.

1.1.19

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10

-

0,025

Der Höchstgehalt gilt bei Milch, Milchprodukten und ähnlichen Produkten für die gebrauchsfertigen Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in den Verkehr gebracht werden) und bei Produkten, die keine Milch, Milchprodukte usw. sind ähnliche Produkte zur Trockenmasse (5).

1.2

Ochratoxin A

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

1.2.1

Getrocknete Früchte

1.2.1.1

Getrocknete Weinfrüchte (Johannisbeeren, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen

8,0

1.2.1.2

Andere Trockenfrüchte

2,0

1.2.2

Dattelsirup

15

1.2.3

Pistazien müssen einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, bevor sie für den Endverbraucher auf den Markt gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

10,0

Wenn Baumnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin-A-Gehalts davon ausgegangen, dass sich die gesamte Kontamination im essbaren Teil befindet.

1.2.4

Pistazien, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

5,0

Wenn Baumnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin-A-Gehalts davon ausgegangen, dass sich die gesamte Kontamination im essbaren Teil befindet.

1.2.5

Getrocknete Kräuter

10,0

1.2.6

Ingwerwurzeln (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees

15

1.2.7

Eibischwurzeln (getrocknet), Löwenzahnwurzeln (getrocknet) und Orangenblüten (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees oder als Kaffeeersatz

20

1.2.8

Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen

5,0

1.2.9

Unverarbeitete Getreidekörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.2.10

Produkte aus unverarbeiteten Getreidekörnern und Getreide, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Produkte

3,0

Einschließlich verarbeiteter Getreideprodukte.

Produkte aus unverarbeiteten Getreidekörnern beziehen sich auf Produkte, die mindestens 80 % Getreideprodukte enthalten.

1.2.11

Backwaren, Müsli-Snacks und Frühstückscerealien

1.2.11.1

Produkte, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten

2,0

1.2.11.2

Produkte, die mindestens 20 % getrocknete Weinfrüchte und/oder getrocknete Feigen enthalten

4,0

1.2.11.3

andere Produkte, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten

3,0

1.2.12

Alkoholfreie Malzgetränke

3,0

1.2.13

Weizengluten wird nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht

8,0

1.2.14

Geröstete Kaffeebohnen und gemahlener Röstkaffee mit Ausnahme der in 1.2.15 aufgeführten Produkte

3,0

1.2.15

Löslicher Kaffee (Instantkaffee)

5,0

1.2.16

Kakaopulver

3,0

1.2.17

Getrocknete Gewürze mit Ausnahme der unter 1.2.18 aufgeführten Produkte

15

Der Höchstgehalt gilt auch für Mischungen aus getrockneten Gewürzen.

1.2.18

Capsicum spp. (getrocknete Früchte davon, ganz oder gemahlen, einschließlich Chilis, Chilipulver, Cayennepfeffer oder Paprika)

20

1.2.19

Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)

1.2.19.1

Süßholzwurzel (getrocknet), auch als Zutat in Kräutertees

20

1.2.19.2

Lakritzextrakt zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Süßwaren

80

Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, wobei 1 kg Extrakt aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel gewonnen wird.

1.2.19.3

Lakritz-Süßwaren mit ≥ 97 % Lakritzextrakt auf Trockenbasis

50

1.2.19.4

Andere Süßwaren aus Lakritze

10,0

1.2.20

Wein (7) und Obstwein

2,0

Einschließlich Perl- und Schaumweine, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol.

Der Höchstwert gilt für Produkte, die ab der Ernte 2005 hergestellt werden.

1.2.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte Weingetränke und aromatisierte Weinprodukt-Cocktails (8)

2,0

Der Höchstwert gilt für Produkte, die ab der Ernte 2005 hergestellt werden.

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt richtet sich nach dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Endprodukt.

1.2.22

Traubensaft, Traubensaft aus Konzentrat, konzentrierter Traubensaft, Traubennektar, Traubenmost und konzentrierter Traubenmost, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (9)

2,0

Bei konzentriertem Traubensaft oder konzentriertem Traubenmost gilt der Höchstgehalt für Saft oder Most in rekonstituierter Form.

Der Höchstwert gilt für Produkte, die ab der Ernte 2005 hergestellt werden.

1.2.23

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,50

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des in Verkehr gebrachten Produkts.

1.2.24

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,50

Der Höchstgehalt gilt bei Milch, Milchprodukten und ähnlichen Produkten für die gebrauchsfertigen Produkte (als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) und bei anderen Produkten als Milch, Milchprodukten und ähnlichen Produkten Produkte zur Trockenmasse (5).

1.3

Beschleunigen Sie

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

1.3.1

Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, konzentrierte Fruchtsäfte und Fruchtnektare (9)

50

Bei konzentriertem Fruchtsaft gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.

1.3.2

Spirituosen (10), Apfelwein und andere fermentierte Getränke, die aus Äpfeln gewonnen werden oder Apfelsaft enthalten

50

1.3.3

Feste Apfelprodukte, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in 1.3.4 und 1.3.5 aufgeführten Produkte

25

Inklusive Apfelkompott und Apfelmus.

1.3.4

Apfelsaft und feste Apfelprodukte für Säuglinge und Kleinkinder (3) und als solche gekennzeichnet und in Verkehr gebracht

10,0

Inklusive Apfelkompott und Apfelmus.

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

1.3.5

Babynahrung (3)

10,0

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

1.4

Deoxynivalenol

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

1.4.1

Unverarbeitete Getreidekörner mit Ausnahme der in 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Produkte

1 250

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, die zur Nassmahlung bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.4.2

Unverarbeitete Hartweizenkörner und Haferkörner

1 750

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.4.3

Unverarbeitete Maiskörner

1 750

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, bei denen z. B. durch Kennzeichnung oder Bestimmung ersichtlich ist, dass sie ausschließlich für die Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkeherstellung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.4.4

Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachtes Getreide, Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime als Endprodukt, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, mit Ausnahme der in 1.4.7 und 1.4.8 aufgeführten Produkte

750

Ausgenommen Reis und Reisprodukte.

1.4.5

Pasta

750

Unter Pasta versteht man Nudeln (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.

1.4.6

Brot, Gebäck, Kekse, Müsli-Snacks und Frühstückscerealien

500

Ausgenommen Reisprodukte.

Einschließlich kleiner Backwaren.

1.4.7

Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

1.4.7.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

1 250

Mindestens 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.4.7.2

Sonstige Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

750

Weniger als 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.4.8

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Ausgenommen Reisprodukte.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des in Verkehr gebrachten Produkts.

1.5

Zearalenon

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

1.5.1

Unverarbeitete Getreidekörner mit Ausnahme der unter 1.5.2 aufgeführten Produkte

100

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, die zur Nassmahlung bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.5.2

Unverarbeitete Maiskörner

350

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, bei denen z. B. durch Kennzeichnung oder Bestimmung ersichtlich ist, dass sie ausschließlich für die Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkeherstellung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.5.3

Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachtes Getreide, Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime als Endprodukt, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, mit Ausnahme der in 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Produkte

75

Ausgenommen Reis und Reisprodukte.

1.5.4

Brot, Gebäck, Kekse, Müsli-Snacks und Frühstückszerealien mit Ausnahme der in 1.5.5 aufgeführten Produkte

50

Ausgenommen Reisprodukte.

Enthält kleine Backwaren.

1.5.5

Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Mais

Snacks auf Maisbasis und Frühstückszerealien auf Maisbasis

100

1.5.6

Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

1.5.6.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

300

Mindestens 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.5.6.2

Sonstige Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

200

Weniger als 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.5.7

Raffiniertes Maisöl

400

1.5.8

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

20

Ausgenommen Reisprodukte.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des in Verkehr gebrachten Produkts.

1.6

Fumonisine

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Summe aus B1 und B2

Bei den Fumonisinen beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

1.6.1

Unverarbeitete Maiskörner

4 000

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, bei denen z. B. durch Kennzeichnung oder Bestimmung ersichtlich ist, dass sie ausschließlich für die Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkeherstellung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

1.6.2

Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Mais, für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Maismahlerzeugnisse, für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Maisnahrungsmittel, mit Ausnahme der in 1.6.3 und 1.6.5 aufgeführten Produkte

1 000

1.6.3

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800

1.6.4

Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

1.6.4.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

2 000

Mindestens 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.6.4.2

Sonstige Mahlprodukte aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

1 400

Weniger als 90 % (gemessen am Gewicht) der Partikel im Mahlprodukt haben eine Größe ≤ 500 μm.

1.6.5

Maishaltige Babynahrung und verarbeitete Maisnahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des in Verkehr gebrachten Produkts.

1.7

Citrin

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

1.7.1

Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von mit roter Hefe Monascus purpureus fermentiertem Reis

100

1.8

Mutterkornsklerotien und Mutterkornalkaloide

1.8.1

Mutterkorn-Sklerotien

Höchstgehalt (g/kg)

Bemerkungen

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

Falls die Reinigung (6) bei Vorhandensein von Mutterkornsklerotien durchgeführt wird, muss das Getreide vor der Reinigung zunächst einem Reinigungsschritt unterzogen werden.

Die Probenahme erfolgt gemäß Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

1.8.1.1

Unverarbeitete Getreidekörner mit Ausnahme der unter 1.8.1.2 aufgeführten Produkte

0,2

Außer Mais und Reis.

1.8.1.2

Unverarbeitete Roggenkörner

0,5

0,2 ab 1. Juli 2024

1.8.2

Mutterkornalkaloide

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Untere Grenzsumme von

Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin

Bei den Mutterkornalkaloiden beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

1.8.2.1

Mahlprodukte aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt unter 900 mg/100 g Trockenmasse)

100

50 ab 1. Juli 2024

1.8.2.2

Mahlprodukte aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g Trockenmasse)

Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachte Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner

150

1.8.2.3

Roggenmahlprodukte

Roggen wird für den Endverbraucher in Verkehr gebracht

500

250 ab 1. Juli 2024

1.8.2.4

Weizengluten

400

1.8.2.5

Verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

20

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

2

Pflanzengifte

2.1

Erucasäure, auch in Fett gebundene Erucasäure

Höchstgehalt (g/kg)

Bemerkungen

2.1.1

Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in 2.1.2 aufgeführten Produkte

20,0

2.1.2

Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

50,0

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für lokal hergestelltes und verbrauchtes Senföl.

2.1.3

Senf (Gewürz)

35,0

2.2

Tropanalkaloide

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Atropin

Scopolamin

2.2.1

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3), die Hirse, Sorghum, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Produkte enthält

1,0

1,0

Bei Folgeprodukten handelt es sich um Produkte, die mindestens 80 % dieser Getreideprodukte enthalten.

Die Probenahme zur Kontrolle der Einhaltung des Höchstgehalts erfolgt gemäß den Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

Summe aus Atropin und Scopolamin

Für die Summe von Atropin und Scopolamin beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

2.2.2

Unverarbeitete Hirsekörner und Sorghumkörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

2.2.3

Unverarbeitete Maiskörner

15

Ausgenommen sind unverarbeitete Maiskörner, bei denen z. B. durch Kennzeichnung oder Bestimmung ersichtlich ist, dass sie nur für die Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkeherstellung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Maiskörner zum Knallen.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

2.2.4

Unverarbeitete Buchweizenkörner

10

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht werden (6).

2.2.5

Mais zum Knallen

Hirse, Sorghum und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Mahlprodukte aus Hirse, Sorghum und Mais

5,0

2.2.6

Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

Mahlprodukte aus Buchweizen

10

2.2.7

Kräutertees (getrocknete Produkte) und Zutaten für Kräutertees (getrocknete Produkte), mit Ausnahme der in 2.2.8 aufgeführten Produkte

25

„Kräutertees (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Produkt) aus Blüten, Blättern, Stielen, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder in loser Schüttung), die für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Produkt) verwendet werden; Und

Instant-Kräutertees. Bei pulverförmigen Extrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.2.8

Kräutertees (getrocknetes Produkt) und Zutaten für Kräutertees (getrocknete Produkte) bestehen ausschließlich aus Anissamen

50

„Kräutertees (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Produkt) aus Blüten, Blättern, Stielen, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder in loser Schüttung), die für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Produkt) verwendet werden; Und

Instant-Kräutertees. Bei pulverförmigen Extrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.2.9

Kräutertees (flüssiges Produkt)

0,20

2.3

Blausäure, auch in cyanogenen Glykosiden gebundene Blausäure

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

2.3.1

Unverarbeiteter ganzer, gemahlener, gemahlener, geschroteter, gehackter Leinsamen, der nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

250

Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zur Zerkleinerung und Ölraffinierung, sofern die verbleibenden gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Für den Fall, dass die verbleibenden gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, gelten die Höchstmengen unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

2.3.2

Unverarbeiteter ganzer, gemahlener, gemahlener, geschroteter und gehackter Leinsamen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

150

Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, geschrotete und gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und den Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden“ enthalten. Nicht roh verzehren!' erscheint im Hauptsichtfeld des Etiketts (unter Verwendung der spezifischen Schriftgröße (11)). Der unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, geschrotete, gehackte Leinsamen mit dem Warnhinweis muss den in 2.3.1 vorgesehenen Höchstgehalt einhalten.

2.3.3

Unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, gebrochene und gehackte Mandeln, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

35

Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, gebrochene und gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und den Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden“ enthalten. Nicht roh verzehren!' erscheint im Hauptsichtfeld des Etiketts (unter Verwendung der spezifischen Schriftgröße (11)).

2.3.4

Unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, gebrochene und gehackte Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

20,0

Der Unternehmer, der unverarbeitete ganze, gemahlene, gemahlene, gebrochene und gehackte Aprikosenkerne für den Endverbraucher in Verkehr bringt, muss auf Anfrage der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass das vermarktete Produkt den Höchstgehalt einhält.

2.3.5

Maniokwurzel (frisch, geschält)

50,0

2.3.6

Maniokmehl und Tapiokamehl

10,0

2.4

Pyrrolizidinalkaloide

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Der Höchstgehalt bezieht sich auf die untere Grenzsumme der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:

Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-oxid/Lycopsamin-N-oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-oxid/Senecivernin-N-oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-oxid, Retrorsin, Retrorsin-N-oxid, Echimidin, Echimidin-N-oxid, Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-oxid, Senkirkin, Europin, Europin-N-oxid, Heliotrin und Heliotrin-N-oxid

und die folgenden weiteren 14 Pyrrolizidinalkaloide, von denen bekannt ist, dass sie mit einem oder mehreren der oben identifizierten 21 Pyrrolizidinalkaloide gemeinsam eluieren, wobei bestimmte derzeit verwendete Analysemethoden zum Einsatz kommen:

Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin), Indicin-N-oxid, Echinatin-N-oxid, Rinderin-N-oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-oxid/Intermedin-N-oxid ), Integerrimin (mögliche Co-Elution mit Senecivernin/Senecionin), Integerrimin-N-Oxid (mögliche Co-Elution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid), Heliosupin (mögliche Co-Elution mit Echimidin), Heliosupin- N-Oxid (mögliche Co-Elution mit Echimidin-N-Oxid), Spartioidin (mögliche Co-Elution mit Seneciphyllin), Spartioidin-N-Oxid (mögliche Co-Elution mit Seneciphyllin-N-Oxid), Usaramin (mögliche Co-Elution mit Retrorsin), Usaramin-N-oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-oxid).

Pyrrolizidinalkaloide, die mit der verwendeten Analysemethode einzeln und getrennt identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

Bei den Pyrrolizidinalkaloiden beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

2.4.1

Borretschblätter (frisch, gefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

750

Unbeschadet restriktiverer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten.

2.4.2

Getrocknete Kräuter mit Ausnahme der unter 2.4.3 aufgeführten Produkte

400

Unbeschadet restriktiverer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten.

2.4.3

Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknetes Produkt) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen

1 000

Unbeschadet restriktiverer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten.

2.4.4

Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) (getrocknetes Produkt), mit Ausnahme von Tee und aromatisiertem Tee gemäß 2.4.5

150

Für Tees mit Trockenfrüchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

„Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Produkt) aus getrockneten Blättern, Stielen und Blüten (in Beuteln oder lose) zur Zubereitung von Tee (flüssiges Produkt); Und

Instant-Tees. Bei pulverförmigen Teeextrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.4.5

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (getrocknetes Produkt) sowie Zutaten für Kräutertees (getrocknete Produkte) für Säuglinge und Kleinkinder

75

Für Tees mit Trockenfrüchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

2.4.6

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (flüssiges Produkt) für Säuglinge und Kleinkinder

1,0

Für Tees mit Trockenfrüchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

2.4.7

Kräutertees (getrocknete Produkte) und Zutaten für Kräutertees (getrocknete Produkte), mit Ausnahme der in 2.4.5 und 2.4.8 aufgeführten Produkte

200

„Kräutertees (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Produkt) aus Blüten, Blättern, Stielen, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder in loser Schüttung), die für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Produkt) verwendet werden; Und

Instant-Kräutertees. Bei pulverförmigen Extrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

Unbeschadet restriktiverer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten.

2.4.8

Kräutertees (getrocknetes Produkt) und Zutaten für Kräutertees (getrocknete Produkte) aus Rooibos, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen, mit Ausnahme der in aufgeführten Kräutertees 2.4.5

400

„Kräutertees (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Produkt) aus Blüten, Blättern, Stielen, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder in loser Schüttung), die für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Produkt) verwendet werden; Und

bis hin zu Instant-Kräutertees. Bei pulverförmigen Extrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.4.9

Kreuzkümmel

400

2.4.10

Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Präparaten (13), einschließlich Extrakten, mit Ausnahme der in 2.4.11 aufgeführten Produkte

400

Der Höchstgehalt gilt für die in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel.

Unbeschadet restriktiverer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen von Pflanzen, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten.

2.4.11

Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

Pollen und Pollenprodukte

500

Der Höchstgehalt gilt für die in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel.

2.5

Opiumalkaloide

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

Bei den Opiumalkaloiden beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei auf den Codeinspiegel ein Faktor von 0,2 angerechnet wird. Daher bezieht sich die Höchstmenge auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein.

2.5.1

Ganze, gemahlene oder gemahlene Mohnsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

20

2.5.2

Backwaren, die Mohnsamen oder daraus verarbeitete Produkte enthalten

1,50

Zu den Backwaren zählen auch verzehrfertige Leckereien und Snacks auf Mehlbasis.

Bei den verarbeiteten Produkten handelt es sich um Produkte, die mindestens 80 % Mohnprodukte enthalten.

Der Lebensmittelunternehmer, der den Mohn an den Lebensmittelunternehmer liefert, der die Backwaren herstellt, muss die notwendigen Informationen bereitstellen, damit der Hersteller der Backwaren Produkte in Verkehr bringen kann, die den Höchstwerten entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls analytische Daten.

2.6

Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)-Äquivalente

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)-Äquivalente beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC.

Auf den Δ9-THCA-Gehalt wird ein Faktor von 0,877 angewendet und der Höchstwert bezieht sich auf die Summe von Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (im Falle einer getrennten Bestimmung und Quantifizierung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

2.6.1

Hanfsamen

3,0

2.6.2

Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere verarbeitete Hanfsamenprodukte mit Ausnahme der in 2.6.3 aufgeführten Produkte

3,0

Bei verarbeiteten Hanfsamenprodukten handelt es sich um Produkte, die ausschließlich aus Hanfsamen verarbeitet werden.

2.6.3

Hanföl

7,5

3

Metalle und andere Elemente

3.1

Führen

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

3.1.1

Früchte

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.1.1

Preiselbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

0,20

3.1.1.2

Andere Früchte als Preiselbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

0,10

3.1.2

Wurzel- und Knollengemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.2.1

Wurzel- und Knollengemüse mit Ausnahme der in 3.1.2.2 und 3.1.2.3 aufgeführten Produkte

0,10

Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

3.1.2.2

Frischer Ingwer, frische Kurkuma

0,80

3.1.2.3

Schwarzwurzeln

0,30

3.1.3

Zwiebelgemüse

0,10

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.4

Fruchtendes Gemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.4.1

Fruchtgemüse mit Ausnahme der unter 3.1.4.2 aufgeführten Produkte

0,050

3.1.4.2

Mais

0,10

3.1.5

Kohlgemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.5.1

Andere als die in 3.1.5.2 aufgeführten Kohlgemüse

0,10

3.1.5.2

Blattkohl

0,30

3.1.6

Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und essbare Blüten

0,30

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.7

Hülsenfruchtgemüse

0,10

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.8

Stängelgemüse

0,10

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.9

Pilze

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.1.9.1

Die folgenden kultivierten Pilze:

Gewöhnlicher Pilz (Agaricus bisporus)

Austernpilz (Pleurotus ostreatus)

Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

0,30

3.1.9.2

Wilde Pilze

0,80

3.1.10

Hülsenfrüchte

0,20

3.1.11

Getreide

0,20

3.1.12

Getrocknete Gewürze

3.1.12.1

Samengewürze

0,90

3.1.12.2

Fruchtgewürze

0,60

3.1.12.3

Rindengewürze

2,0

3.1.12.4

Wurzel- und Rhizomgewürze

1,50

3.1.12.5

Knospengewürze

1,0

3.1.12.6

Blumenstempelgewürze

1,0

3.1.13

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (2), mit Ausnahme der in 3.1.14 aufgeführten Produkte

0,10

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.14

Innereien (2)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.14.1

von Rindern und Schafen

0,20

3.1.14.2

vom Schwein

0,15

3.1.14.3

von Geflügel

0,10

3.1.15

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.15.1

Muskelfleisch von Fisch

0,30

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.15.2

Kopffüßer

0,30

Der Höchstgehalt gilt für das Tier ohne Eingeweide.

3.1.15.3

Krebstiere

0,50

Der Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch von Gliedmaßen und Bauch, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen. Bei Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Gliedmaßen.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.15.4

Muscheln

1,50

Bei Pecten maximus gilt der Höchstwert nur für den Adduktorenmuskel und die Gonade.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.16

Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Milch zur Herstellung von Produkten auf Milchbasis

0,020

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.17

Honig

0,10

3.1.18

Fette und Öle

0,10

Einschließlich Milchfett.

3.1.19

Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, konzentrierte Fruchtsäfte und Fruchtnektare (9)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Bei konzentriertem Fruchtsaft gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.

3.1.19.1

ausschließlich aus Beeren und anderen Kleinfrüchten

0,05

3.1.19.2

andere als ausschließlich aus Beeren und anderen Kleinfrüchten, einschließlich Mischungen

0,03

3.1.20

Wein (7), Apfelwein, Birnenwein und Obstwein

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Einschließlich Perl- und Schaumweine, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol.

3.1.20.1

Produkte aus der Obsternte 2001 bis zur Obsternte 2015

0,20

3.1.20.2

Produkte, die von der Obsternte 2016 bis zur Obsternte 2021 produziert wurden

0,15

3.1.20.3

Produkte, die ab der Obsternte 2022 produziert werden

0,10

3.1.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte Weingetränke und aromatisierte Weinprodukt-Cocktails (8)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.21.1

Produkte aus der Obsternte 2001 bis zur Obsternte 2015

0,20

3.1.21.2

Produkte, die von der Obsternte 2016 bis zur Obsternte 2021 produziert wurden

0,15

3.1.21.3

Produkte, die ab der Obsternte 2022 produziert werden

0,10

3.1.22

Likörwein aus Trauben (7)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.1.22.1

Produkte, die ab der Obsternte 2022 produziert werden

0,15

3.1.23

Salze

3.1.23.1

Salze mit Ausnahme der in 3.1.23.2 aufgeführten Produkte

1,0

3.1.23.2

Die folgenden unraffinierten Salze: „Fleur de Sel“ und „Grausalz“, die manuell aus Salzwiesen mit Lehmboden geerntet werden

2,0

3.1.24

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.24.1

als Pulver auf den Markt gebracht

0,020

3.1.24.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

0,010

3.1.25

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die in Verkehr gebracht und als solche gekennzeichnet werden, mit Ausnahme der in 3.1.24 und 3.1.27 aufgeführten Produkte

3.1.25.1

als Flüssigkeit auf den Markt gebracht oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert werden

0,020

Einschließlich Fruchtsäften.

Der Höchstgehalt gilt für die gebrauchsfertigen Produkte.

3.1.25.2

durch Aufguss oder Abkochung zubereitet werden

0,50

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.26

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3), mit Ausnahme der unter 3.1.25 aufgeführten Produkte

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.27

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.27.1

als Pulver auf den Markt gebracht

0,020

3.1.27.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

0,010

3.1.28

Nahrungsergänzungsmittel

3,0

3.2

Cadmium

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

3.2.1

Früchte und Nüsse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.1.1

Früchte mit Ausnahme der in 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4 aufgeführten Produkte

0,050

3.2.1.2

Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas

0,020

3.2.1.3

Beeren und Kleinfrüchte, mit Ausnahme der unter 3.2.1.4 aufgeführten Produkte

0,030

3.2.1.4

Himbeeren

0,040

3.2.1.5

Nüsse

Die Höchstgehalte gelten nicht für Baumnüsse zum Zerkleinern und zur Ölraffinierung, sofern die verbleibenden gepressten Baumnüsse nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Für den Fall, dass die restlichen gepressten Baumnüsse als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.1.5.1

Baumnüsse mit Ausnahme der in 3.2.1.5.2 aufgeführten Produkte

0,20

3.2.1.5.2

Pinienkerne

0,30

3.2.2

Wurzel- und Knollengemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.2.1

Wurzel- und Knollengemüse mit Ausnahme der in 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Produkte

0,10

Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

3.2.2.2

Rübenwurzeln

0,060

3.2.2.3

Sellerie

0,15

3.2.2.4

Meerrettich, Pastinaken, Schwarzwurzeln

0,20

3.2.2.5

Radieschen

0,020

3.2.2.6

Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Rüben

0,050

3.2.3

Zwiebelgemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.3.1

Zwiebelgemüse mit Ausnahme der unter 3.2.3.2 aufgeführten Produkte

0,030

3.2.3.2

Knoblauch

0,050

3.2.4

Fruchtendes Gemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.4.1

Fruchtgemüse mit Ausnahme der in 3.2.4.2 aufgeführten Produkte

0,020

3.2.4.2

Auberginen

0,030

3.2.5

Kohlgemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.5.1

Brassica mit Ausnahme der in 3.2.5.2 aufgeführten Produkte

0,040

3.2.5.2

Blattkohl

0,10

3.2.6

Blattgemüse und Kräuter

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.6.1

Blattgemüse mit Ausnahme der in 3.2.6.2 aufgeführten Produkte

0,10

3.2.6.2

Spinat und ähnliche Blätter, Senfkeimlinge und frische Kräuter

0,20

3.2.7

Hülsenfruchtgemüse

0,020

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.8

Stängelgemüse

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.8.1

Stängelgemüse mit Ausnahme der in 3.2.8.2 und 3.2.8.3 aufgeführten Produkte

0,030

3.2.8.2

Sellerie

0,10

3.2.8.3

Lauch

0,040

3.2.9

Pilze

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen und Abtrennen des essbaren Teils.

3.2.9.1

Kultivierte Pilze mit Ausnahme der in 3.2.9.2 aufgeführten Produkte

0,050

3.2.9.2

Austernpilz (Pleurotus ostreatus)

Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

0,15

3.2.9.3

Wilde Pilze

0,50

3.2.10

Hülsenfrüchte und Proteine ​​aus Hülsenfrüchten

3.2.10.1

Hülsenfrüchte mit Ausnahme der in 3.2.10.2 aufgeführten Produkte

0,040

3.2.10.2

Proteine ​​aus Hülsenfrüchten

0,10

3.2.11

Ölsaaten

Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zur Zerkleinerung und Ölraffinierung, sofern die verbleibenden gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Für den Fall, dass die verbleibenden gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, gelten die Höchstmengen unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.11.1

Ölsaaten mit Ausnahme der in 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Produkte

0,10

3.2.11.2

Rapssamen

0,15

3.2.11.3

Erdnüsse und Sojabohnen

0,20

3.2.11.4

Senfkörner

0,30

3.2.11.5

Leinsamen und Sonnenblumenkerne

0,50

3.2.11.6

Mohn

1,20

3.2.12

Getreide

Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern der verbleibende Getreiderückstand nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Für den Fall, dass die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, gelten die Höchstmengen unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.12.1

Getreide mit Ausnahme der in 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 aufgeführten Produkte

0,10

3.2.12.2

Gerste und Roggen

0,050

3.2.12.3

Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten

0,15

3.2.12.4

Hartweizen

0,18

3.2.12.5

Weizenkeime

0,20

3.2.13

Produkte tierischen Ursprungs (2)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.2.13.1

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,050

Außer Innereien.

3.2.13.2

Pferdefleisch

0,20

Außer Innereien.

3.2.13.3

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,50

3.2.13.4

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1,0

3.2.14

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.2.14.1

Muskelfleisch von Fischen mit Ausnahme der in 3.2.14.2, 3.2.14.3 und 3.2.14.4 aufgeführten Arten

0,050

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.2

Muskelfleisch folgender Fische:

Makrele (Scomber-Art)

Thunfisch (Thunnus-Arten, Katsuwonus pelamis, Euthynnus-Arten)

Bichique (Sicyopterus lagocephalus)

0,10

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.3

Muskelfleisch vom Kugelthunfisch (Auxis-Art)

0,15

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.4

Muskelfleisch folgender Fische:

Sardelle (Engraulis-Art)

Schwertfisch (Xiphias Gladius)

Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.5

Krebstiere

0,50

Der Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch von Gliedmaßen und Hinterleib, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen. Bei Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Gliedmaßen.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.6

Muscheln

1,0

Bei Pecten maximus gilt der Höchstwert nur für den Adduktorenmuskel und die Gonade.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.7

Kopffüßer

1,0

Der Höchstgehalt gilt für das Tier ohne Eingeweide.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gelten Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.15

Kakao- und Schokoladenprodukte (14)

3.2.15.1

Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,10

3.2.15.2

Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,30

3.2.15.3

Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,80

3.2.15.4

Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade)

0,60

3.2.16

Salz

0,50

3.2.17

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) und Säuglingsanfangsnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.17.1

als Pulver in Verkehr gebracht und aus Kuhmilchproteinen oder Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt

0,010

3.2.17.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht und aus Kuhmilchproteinen oder Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt

0,005

3.2.17.3

als Pulver in Verkehr gebracht und aus Sojaproteinisolaten, allein oder in Mischung mit Kuhmilchproteinen, hergestellt

0,020

3.2.17.4

als Flüssigkeit auf den Markt gebracht und aus Sojaproteinisolaten, allein oder in Mischung mit Kuhmilchproteinen, hergestellt

0,010

3.2.18

Formeln für Kleinkinder (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.18.1

als Pulver in Verkehr gebracht und aus anderen pflanzlichen Proteinisolaten als Sojaproteinisolaten, allein oder in Mischung mit Kuhmilchproteinen, hergestellt

0,020

3.2.18.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht und aus anderen Pflanzenproteinisolaten als Sojaproteinisolaten, allein oder in Mischung mit Kuhmilchproteinen, hergestellt

0,010

3.2.19

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die als solche gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in 3.2.17 und 3.2.18 aufgeführten Produkte

3.2.19.1

als Flüssigkeit auf den Markt gebracht oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert werden

0,020

Einschließlich Fruchtsäften.

Der Höchstgehalt gilt für die gebrauchsfertigen Produkte.

3.2.20

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,040

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.21

Nahrungsergänzungsmittel

3.2.21.1

Nahrungsergänzungsmittel mit Ausnahme der unter 3.2.21.2 aufgeführten Produkte

1,0

3.2.21.2

Nahrungsergänzungsmittel, die zu mindestens 80 % aus getrockneten Meeresalgen, aus Algenprodukten oder aus getrockneten Muscheln bestehen (2)

3,0

3.3

Quecksilber

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

3.3.1

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.3.1.1

Krebstiere, Weichtiere und Muskelfleisch von Fischen mit Ausnahme der in 3.3.1.2 und 3.3.1.3 aufgeführten Arten

0,50

Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch aus Gliedmaßen und Hinterleib, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen. Bei Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Gliedmaßen.

Bei Pecten maximus gilt der Höchstwert nur für den Adduktorenmuskel und die Gonade.

3.3.1.2

Muskelfleisch von folgenden Fischen:

Blattgoldbrasse (Pagellus acarne)

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gefleckte Goldbrasse (Pagellus bogaraveo)

Bonito (sardischer Sardiner)

Gewöhnliche Pandora (Pagellus erythrinus)

Escolar (Lepidocybium flavobrunneum)

Heilbutt (Hippoglossus-Art)

Königsklippe (Genypterus capensis)

Marlin (Makaira-Art)

Megrim (Lepidorhombus-Art)

Ölfisch

Gebirgsbarsch (Hoplostethus atlanticus)

Rosa Lumb-Aal (Genypterus blacodes)

Hecht (Esox-Art)

Bonito (Orcynopsis unicolor)

Armer Kabeljau (Trisopterus-Art)

Rotbarbe

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Segelfisch (Istiophorus-Art)

Silberner Degenfisch (Lepidopus caudatus)

Schlangenmakrele (Gempylus serpens)

Stör (Acipenser-Art)

Meeräsche (Mullus surmulletus)

Thunfisch (Thunnus-Arten, Euthynnus-Arten, Katsuwonus pelamis)

Hai (alle Arten)

Schwertfisch (Xiphias Gladius)

1,0

3.3.1.3

Kopffüßer

Meeresschnecken

Muskelfleisch folgender Fische:

Sardelle (Engraulis-Art)

Alaska-Seelachs (Theragra chalcogramma)

Atlantischer Kabeljau (Gadus morhua)

Atlantischer Hering (Clupea harengus)

Basa (Pangasius bocourti)

Karpfen (Art der Familie Cyprinidae)

Gemeinsamer Klecks (von Hafen zu Hafen)

Makrele (Scomber-Art)

Europäische Flunder (Platichthys flesus)

Europäische Scholle (Pleuronectes Platessa)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Mekong-Riesenwels (Pangasianodon gigas)

Seelachs (Pollachius pollachius)

Seelachs (Pollachius virens)

Lachs und Forelle (Salmo-Arten und Oncorhynchus-Arten, außer Salmo trutta)

Sardine oder Sardelle (Dussumieria-Arten, Sardina-Arten, Sardinella-Arten und Sardinops-Arten)

Solea Solea

Streifenwels (Pangasianodon hypopthalmus)

Wittling (Merlangius merlangus)

0,30

Bei Kopffüßern gilt der Höchstgehalt für das Tier ohne Eingeweide.

3.3.2

Nahrungsergänzungsmittel

0,10

3.3.3

Salz

0,10

3.4

Arsen

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

Anorganisches Arsen (Summe aus As(III) und As(V))

Der Höchstgehalt an anorganischem Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.4 aufgeführten Produkte.

3.4.1

Getreide und Produkte auf Getreidebasis

Reis, geschälter Reis, gemahlener Reis und Parboiled-Reis gemäß Codex Standard 198-1995.

3.4.1.1

Nicht angekochter gemahlener Reis (polierter oder weißer Reis)

0,15

3.4.1.2

Parboiled-Reis und geschälter Reis

0,25

3.4.1.3

Reismehl

0,25

3.4.1.4

Reiswaffeln, Reiswaffeln, Reiscracker, Reiskuchen, Reisflocken und gepoppter Frühstücksreis

0,30

3.4.1.5

Reis zur Herstellung von Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10

3.4.1.6

Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis

0,030

3.4.2

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindanfangsnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.4.2.1

als Pulver auf den Markt gebracht

0,020

3.4.2.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

0,010

3.4.3

Babynahrung (3)

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.4.4

Fruchtsäfte, konzentrierte Fruchtsäfte in rekonstituierter Form und Fruchtnektar (9)

0,020

Total Arsen

Der Höchstgehalt für Gesamtarsen gilt für die unter 3.4.5 aufgeführten Produkte.

3.4.5

Salz

0,50

3.5

Zinn (anorganisch)

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

3.5.1

Konserven mit Ausnahme der in 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Produkte

200

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

3.5.2

Dosengetränke mit Ausnahme der in 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Produkte

100

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

Einschließlich Fruchtsäfte und Gemüsesäfte.

3.5.3

Säuglingsanfangsnahrung in Dosen, Folgenahrung in Dosen (3) und Säuglingsnahrung in Dosen (4)

50

Ausgenommen sind getrocknete und pulverförmige Produkte in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.5.4

Babynahrung in Dosen und verarbeitete Getreidenahrung in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder (3)

50

Ausgenommen sind getrocknete und pulverförmige Produkte in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.5.5

Konserven für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3)

50

Ausgenommen sind getrocknete und pulverförmige Produkte in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

4

Halogenierte persistente organische Schadstoffe

4.1

Dioxine und PCB

Maximales Level

Bemerkungen

Summe der Dioxine (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) (15)

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g) (15)

Summe nicht dioxinähnlicher PCB (ng/g) (15)

Die Summe der nicht dioxinähnlichen PCB beträgt PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES - 6).

Maximalwerte beziehen sich auf Konzentrationsobergrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind.

4.1.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse mit Ausnahme von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen und den unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnissen (2)

Die auf Fett ausgedrückten Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel mit einem Fettgehalt von < 2 %. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt als Höchstmenge die Menge auf Produktbasis, die der Menge auf Produktbasis für Lebensmittel mit 2 % Fett entspricht, berechnet aus der auf Fettbasis ermittelten Höchstmenge unter Verwendung der folgenden Formel: Höchstgehalt, ausgedrückt auf Produktbasis, für Lebensmittel mit weniger als 2 % Fett = Höchstgehalt, ausgedrückt auf Fett für dieses Lebensmittel × 0,02.

4.1.1.1

von Rindern, Schafen und Ziegen

2,5 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.1.2

von Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.1.3

von Geflügel

1,75 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.1.4

von Pferd

5,0 pg/g Fett

10,0 pg/g Fett

-

4.1.1.5

von Kaninchen

1,0 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

-

4.1.1.6

vom Wildschwein (Sus scrofa)

5,0 pg/g Fett

10,0 pg/g Fett

-

4.1.1.7

von Wildvögeln

2,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

-

4.1.1.8

Wild

3,0 pg/g Fett

7,5 pg/g Fett

-

4.1.2

Leber und daraus gewonnene Produkte

4.1.2.1

von Rindern und Ziegen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,30 pg/g Nassgewicht

0,50 pg/g Nassgewicht

3,0 ng/g Nassgewicht

4.1.2.2

von Schafen

1,25 pg/g Nassgewicht

2,00 pg/g Nassgewicht

3,0 ng/g Nassgewicht

4.1.2.3

von Wildvögeln

2,5 pg/g Nassgewicht

5,0 pg/g Nassgewicht

-

4.1.3

Fett

4.1.3.1

von Rindern und Schafen

2,5 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.3.2

von Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.3.3

von Geflügel

1,75 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.4

Gemischte tierische Fette

1,5 pg/g Fett

2,50 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.5

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2), mit Ausnahme der in 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9 und 4.1.10 aufgeführten Produkte

3,5 pg/g Nassgewicht

6,5 pg/g Nassgewicht

75 ng/g Nassgewicht

Bei Fisch gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch von Fischen.

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Der Höchstgehalt für Krebstiere gilt für Muskelfleisch der Gliedmaßen und des Hinterleibs, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen.

4.1.6

Muskelfleisch von wild gefangenen Süßwasserfischen und daraus hergestellte Produkte

3,5 pg/g Nassgewicht

6,5 pg/g Nassgewicht

125 ng/g Nassgewicht

Mit Ausnahme diadromer Fischarten, die im Süßwasser gefangen werden, und deren Erzeugnisse

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

4.1.7

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und daraus hergestellte Produkte

3,5 pg/g Nassgewicht

6,5 pg/g Nassgewicht

200 ng/g Nassgewicht

4.1.8

Muskelfleisch von wild gefangenem Aal (Anguilla anguilla) und daraus hergestellte Produkte

3,5 pg/g Nassgewicht

10,0 pg/g Nassgewicht

300 ng/g Nassgewicht

4.1.9

Fischleber und daraus gewonnene Produkte mit Ausnahme der in 4.1.10 aufgeführten Produkte

-

20,0 pg/g Nassgewicht

200 ng/g Nassgewicht

Bei Fischleberkonserven gilt der Höchstgehalt für den gesamten essbaren Inhalt der Dose.

4.1.10

Meeresöle (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer Meeresorganismen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden)

1,75 pg/g Fett

6,0 pg/g Fett

200 ng/g Fett

4.1.11

Rohmilch (2) und Milchprodukte (2)

2,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Einschließlich Butterfett.

Die auf Fett ausgedrückten Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel mit einem Fettgehalt von < 2 %. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt als Höchstmenge die Menge auf Produktbasis, die der Menge auf Produktbasis für Lebensmittel mit 2 % Fett entspricht, berechnet aus der auf Fettbasis ermittelten Höchstmenge unter Verwendung der folgenden Formel: Höchstgehalt, ausgedrückt auf Produktbasis, für Lebensmittel mit weniger als 2 % Fett = Höchstgehalt, ausgedrückt auf Fett für dieses Lebensmittel × 0,02.

4.1.12

Eier und Eiprodukte außer Gänseeiern (2)

2,5 pg/g Fett

5,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Die auf Fett ausgedrückten Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel mit einem Fettgehalt von < 2 %. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt als Höchstmenge die Menge auf Produktbasis, die der Menge auf Produktbasis für Lebensmittel mit 2 % Fett entspricht, berechnet aus der auf Fettbasis ermittelten Höchstmenge unter Verwendung der folgenden Formel: Höchstgehalt, ausgedrückt auf Produktbasis, für Lebensmittel mit weniger als 2 % Fett = Höchstgehalt, ausgedrückt auf Fett für dieses Lebensmittel × 0,02.

4.1.13

Pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

4.1.14

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,1 pg/g Nassgewicht

0,2 pg/g Nassgewicht

1,0 ng/g Nassgewicht

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

4.2

Perfluoralkylsubstanzen

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

PFOS

PFOA

PFNA

PFHxS

Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS

Der Maximalwert gilt für das Nassgewicht.

PFOS: Perfluoroctansulfonsäure

PFOA: Perfluoroctansäure

PFNA: Perfluornonansäure

PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure

Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und deren Summe bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe linearer und verzweigter Stereoisomere, unabhängig davon, ob sie chromatographisch getrennt sind oder nicht.

Für die Summe von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

4.2.1

Fleisch und genießbare Innereien (2)

4.2.1.1

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,30

0,80

0,20

0,20

1,3

4.2.1.2

Fleisch von Schafen

1,0

0,20

0,20

0,20

1,6

4.2.1.3

Innereien von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

6,0

0,70

0,40

0,50

8,0

4.2.1.4

Fleisch von Wildtieren, mit Ausnahme von Bärenfleisch

5,0

3,5

1,5

0,60

9,0

4.2.1.5

Innereien von Wildtieren, mit Ausnahme von Innereien von Bären

50

25

45

3,0

50

4.2.2

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmitteln gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

4.2.2.1

Fisch Fleisch

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

4.2.2.1.1

Muskelfleisch von Fisch, mit Ausnahme der in 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Produkte

Muskelfleisch von Fischen der Nummern 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3, sofern es zur Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist

2,0

0,20

0,50

0,20

2,0

4.2.2.1.2

Muskelfleisch folgender Fische, sofern es nicht zur Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt ist:

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

Quappe (Lota lota)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Graue Meeräsche (Mugil cephalus)

Stöcker (Trachurus trachurus)

Hecht (Esox-Art)

Scholle (Arten Pleuronectes und Lepidopsetta)

Sardinen und Sardinen (Sardina-Arten)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus-Art)

Seewels (Silurus- und Pangasius-Arten)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Schleie

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Silberlichtfisch (Phosichthys argenteus)

Wildlachs und Wildforelle (wilde Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Wolfsfisch (Anarhichas-Art)

7,0

1,0

2,5

0,20

8,0

4.2.2.1.3

Muskelfleisch folgender Fische, sofern es nicht zur Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt ist:

Sardelle (Engraulis-Art)

Babel (Barbus bärtig)

Brasse (Abramis-Art)

Saibling (Salvelinus-Art)

Aal (Anguilla-Art)

Zander (Sander-Art)

Barsch (Perca fluviatilis)

Plötze

Stint (Osmerus-Arten)

Felchen (andere Coregonus-Arten als die in 4.2.2.1.2 aufgeführten)

35

8,0

8,0

1,5

45

4.2.2.2

Krebstiere und Muscheln

3,0

0,70

1,0

1,5

5,0

Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch aus Gliedmaßen und Hinterleib, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen. Bei Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Gliedmaßen.

Bei Pecten maximus gilt der Höchstwert nur für den Adduktorenmuskel und die Gonade.

Bei Krebstierkonserven gilt der Höchstgehalt für den gesamten Inhalt der Dose. Hinsichtlich des Höchstgehalts für das gesamte zusammengesetzte Produkt gelten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.

4.2.3

Eier

1,0

0,30

0,70

0,30

1,7

5

Verarbeitung von Schadstoffen

5.1

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Benzo(a)pyren

Summe der PAKs: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen

Für die Summe der PAK beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der vier Stoffe unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

5.1.1

Bananenchips

2,0

20,0

5.1.2

Lebensmittelpulver pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken mit Ausnahme der in 5.1.4 und 5.1.5 aufgeführten Produkte

10,0

50,0

Unter der Zubereitung von Getränken versteht man die Verwendung von Pulvern, die fein gemahlen und in Getränke eingerührt werden.

Außer Instant- oder löslicher Kaffee.

5.1.3

Getrocknete Kräuter

10,0

50,0

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.4

Kakaobohnen und Folgeprodukte mit Ausnahme der in 5.1.5 aufgeführten Produkte

5,0 μg/kg Fett

30,0 μg/kg Fett

Einschließlich Kakaobutter.

5.1.5

Kakaofasern und aus Kakaofasern gewonnene Produkte, die zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln bestimmt sind

3,0

15,0

Kakaofasern sind ein spezielles Kakaoprodukt, das aus der Schale der Kakaobohne hergestellt wird und einen höheren Anteil an PAK enthält als die aus Kakaonibs hergestellten Kakaoprodukte. Die Kakaofasern und Folgeprodukte sind Zwischenprodukte in der Produktionskette und werden als Zutat bei der Zubereitung kalorienarmer, ballaststoffreicher Lebensmittel verwendet.

5.1.6

Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischprodukte

2,0

12,0

5.1.7

Geräucherte Fischereierzeugnisse (2), mit Ausnahme der in 5.1.8 aufgeführten Produkte

2,0

12,0

Bei Fisch gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch von Fischen.

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Der Höchstgehalt für geräucherte Krebstiere gilt für Muskelfleisch der Gliedmaßen und des Hinterleibs, das heißt, der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgeschlossen. Bei geräucherten Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt dies für Muskelfleisch aus Gliedmaßen.

5.1.8

Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten aus der Dose (Sprattus sprattus)

Geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering in Dosen ≤ 14 cm Länge (Clupea harengus membras)

Katsuobushi (getrockneter Bonito, Katsuwonus pelamis)

Muscheln (2) (frisch, gekühlt oder gefroren)

Wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischprodukte, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

5,0

30,0

Bei Fischen, die als Ganzes verzehrt werden sollen, gilt der Höchstgehalt für den ganzen Fisch.

Fleisch und Fleischprodukte, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, bei der möglicherweise PAK entstehen können, also nur beim Grillen und Grillen.

Bei den Dosenprodukten gilt der Höchstgehalt für den gesamten Inhalt der Dose. Hinsichtlich des Höchstgehalts für das gesamte zusammengesetzte Produkt gelten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.

5.1.9

Geräucherte Muscheln (2)

6,0

35,0

5.1.10

Getrocknete Gewürze

10,0

50,0

Außer Kardamom und geräuchertem Capsicum spp.

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.11

Öle und Fette, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden

2,0

10,0

Außer Kakaobutter und Kokosöl.

Dieser Höchstgehalt gilt für Pflanzenöle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

5.1.12

Kokosnussöl, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Zutat in Lebensmitteln verwendet wird

2,0

20,0

5.1.13

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

5.1.14

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.15

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3)

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

5.1.16

Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzenstoffen und deren Zubereitungen (13)

Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale, Spirulina oder deren Zubereitungen enthalten

10,0

50,0

Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Zu Pflanzenölen, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, siehe Punkt 5.1.11.

5.2

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

5.2.1

Hydrolysiertes Pflanzenprotein

20

Der Höchstgehalt wird für das flüssige Produkt mit 40 % Trockenmasse angegeben, was einem Höchstgehalt von 50 μg/kg in der Trockenmasse entspricht. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassegehalt der Produkte angepasst werden.

5.2.2

Ich bin Willow

20

Der Höchstgehalt wird für das flüssige Produkt mit 40 % Trockenmasse angegeben, was einem Höchstgehalt von 50 μg/kg in der Trockenmasse entspricht. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassegehalt der Produkte angepasst werden.

5.3

Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind.

5.3.1

Pflanzenöle und -fette, Fischöle und Öle von anderen Meeresorganismen mit Ausnahme der in 5.3.2 aufgeführten Produkte, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln der folgenden Kategorien in Verkehr gebracht werden:

Ausgenommen natives Olivenöl (7).

5.3.1.1

Öle und Fette aus Kokos-, Mais-, Raps-, Sonnenblumen-, Soja-, Palmkern- und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) sowie Mischungen von Ölen und Fetten mit Ölen und Fetten ausschließlich aus dieser Kategorie

1 250

Ausgenommen natives Olivenöl (7).

5.3.1.2

andere Pflanzenöle, Fischöle und Öle anderer Meeresorganismen sowie Mischungen von Ölen und Fetten mit Ölen und Fetten nur aus dieser Kategorie

2 500

Einschließlich Trester-Olivenöl.

5.3.1.3

Mischungen von Ölen und Fetten aus den in 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Produkten

-

Die als Zutat für die Mischung verwendeten Öle und Fette müssen dem für Öl und Fett festgelegten Höchstgehalt entsprechen. Daher darf der Gehalt an 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD in der Mischung, den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten.

Ist die quantitative Zusammensetzung der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, nicht bekannt, ist der Gehalt der Summe von 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD in der Mischung, anzugeben in keinem Fall 2 500 μg/kg überschreiten.

5.3.2

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer Meeresorganismen zur Herstellung von Babynahrung und verarbeiteter Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

750

Wenn es sich bei dem Produkt um eine Mischung verschiedener Öle oder Fette gleichen oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs handelt, gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Die als Zutat für die Mischung verwendeten Öle und Fette müssen dem in Nummer 5.3.1 festgelegten Höchstgehalt für Öl und Fett entsprechen.

5.3.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Säuglingsanfangsnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.3.3.1

als Pulver auf den Markt gebracht

125

5.3.3.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

15

5.4

Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol

Maximalwert (μg/kg)

Bemerkungen

5.4.1

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer Meeresorganismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in 5.4.2 aufgeführten Produkte

1 000

Ausgenommen natives Olivenöl (7).

5.4.2

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer Meeresorganismen zur Herstellung von Babynahrung und verarbeiteter Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

500

Wenn es sich bei dem Produkt um eine Mischung verschiedener Öle oder Fette gleichen oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs handelt, gilt der Höchstgehalt für die Mischung.

Die als Zutat für die Mischung verwendeten Öle und Fette müssen dem in Abschnitt 5.4.1 festgelegten Höchstgehalt für Öl und Fett entsprechen.

5.4.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Säuglingsanfangsnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.4.3.1

als Pulver auf den Markt gebracht

50

5.4.3.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

6,0

6

Andere Verunreinigungen

6.1

Nitrate

Maximales Level

(mg NO3/kg)

6.1.1

Frischer Spinat (Spinacia oleracea)

3 500

Der Höchstgehalt gilt nicht für frischen Spinat zur Verarbeitung, der direkt in loser Schüttung vom Feld zur Verarbeitungsanlage transportiert wird.

6.1.2

Konservierter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat

2 000

6.1.3

Frischer Salat (Lactuca sativa L.), mit Ausnahme der in 6.1.4 aufgeführten Produkte

6.1.3.1

Überdacht angebauter Salat, geerntet zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März

5 000

Überdacht angebauter Salat muss als solcher gekennzeichnet werden; ansonsten gilt der in 6.1.3.2 genannte Höchstwert.

6.1.3.2

Freilandsalat, geerntet zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März

4 000

6.1.3.3

Überdacht angebauter Salat, geerntet zwischen dem 1. April und dem 30. September

4 000

Überdacht angebauter Salat muss als solcher gekennzeichnet werden; ansonsten gilt der in 6.1.3.4 genannte Höchstwert.

6.1.3.4

Freilandsalat, geerntet zwischen dem 1. April und dem 30. September

3 000

6.1.4

Salat vom Typ „Eisberg“.

Darunter das Grazer Krauthäuptl.

6.1.4.1

Unter Dach angebauter Salat

2 500

Überdacht angebauter Salat muss als solcher gekennzeichnet werden; ansonsten gilt der in 6.1.4.2 genannte Höchstwert.

6.1.4.2

Im Freien angebauter Salat

2 000

6.1.5

Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp., Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)

6.1.5.1

geerntet zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März

7 000

6.1.5.2

geerntet zwischen dem 1. April und dem 30. September

6 000

6.1.6

Babynahrung und verarbeitete Getreidenahrung für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

6.2

Melamin

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

6.2.1

Lebensmittel mit Ausnahme der in 6.2.2 aufgeführten Produkte

2,5

Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen nachgewiesen werden kann, dass der Melamingehalt über 2,5 mg/kg auf die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid zurückzuführen ist. Der Melamingehalt darf den Gehalt an Cyromazin nicht überschreiten.

6.2.2

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

6.2.2.1

als Pulver auf den Markt gebracht

1,0

6.2.2.2

als liquide auf den Markt gebracht werden

0,15

6.3

Perchlorat

Maximalwert (mg/kg)

Bemerkungen

6.3.1

Obst und Gemüse mit Ausnahme der in 6.3.1.1 und 6.3.1.2 aufgeführten Produkte

0,05

6.3.1.1

Kürbisgewächse und Grünkohl

0,10

6.3.1.2

Blattgemüse und Kräuter

0,50

6.3.2

Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Produkt)

Kräuter- und Früchtetees (getrocknetes Produkt) und Zutaten für Kräuter- und Früchtetees (getrocknete Produkte)

0,75

„Kräutertees (getrocknetes Produkt)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Produkt) aus Blüten, Blättern, Stielen, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder in loser Schüttung), die für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Produkt) verwendet werden; Und

Instant-Kräutertees. Bei pulverförmigen Extrakten ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

6.3.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) und Säuglingsanfangsnahrung (4)

0,01

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

6.3.4

Babynahrung (3)

0,02

Der Höchstgehalt gilt für gebrauchsfertige Produkte (die als solche oder nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers in Verkehr gebracht werden).

6.3.5

Verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis (3)

0,01

Der Höchstgehalt gilt für das Produkt, wie es in Verkehr gebracht wird.

1 Mykotoxine 1.1 Aflatoxine Höchstgehalt (µg/kg) Bemerkungen B1 Summe aus B1, B2, G1 und G2 M1 1.2 Ochratoxin A Höchstgehalt (µg/kg) Bemerkungen 1.3 Patulin Höchstgehalt (µg/kg) Bemerkungen 1.4 Deoxynivalenol Höchstgehalt (µg /kg) Bemerkungen 1,5 Zearalenon Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 1,6 Fumonisine Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen Summe von B1 und B2 1,7 Citrinin Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 1,8 Mutterkornsklerotien und Mutterkornalkaloide 1.8.1 Mutterkornsklerotien Höchstgehalt (g/kg) Bemerkungen Mutterkornalkaloide 2 Pflanzengifte 2.1 Erucasäure, einschließlich in Fett gebundene Erucasäure Höchstgehalt (g/kg) Bemerkungen 2.2 Tropanalkaloide Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen Atropin Scopolamin Summe aus Atropin und Scopolamin 2.3 Blausäure, einschließlich in cyanogenen Glykosiden gebundener Blausäure Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 2,4 Pyrrolizidinalkaloide Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 2,5 Opiumalkaloide Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 2,6 Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC ) Äquivalente Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 3 Metalle und andere Elemente Blei 3,2 Cadmium Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 3,3 Quecksilber Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 3,4 Arsen Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 3,5 Zinn (anorganisch). ) Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 4 Halogenierte persistente organische Schadstoffe 4.1 Dioxine und PCBs Höchstgehalt Bemerkungen Summe der Dioxine (S. WHO-PCDD/F-TEQ/g) (15) Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (S. WHO -PCDD/F-PCB-TEQ/g) (15) Summe der nicht dioxinähnlichen PCB (ng/g) (15) Summe der nicht dioxinähnlichen PCB ist PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 ( ICES - 6). Maximalwerte beziehen sich auf Konzentrationsobergrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind. 4.2 Perfluoralkylsubstanzen Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen PFOS PFOA PFNA PFHxS Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS Der Höchstgehalt gilt für das Nassgewicht. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure PFOA: Perfluoroctansäure PFNA: Perfluornonansäure PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und deren Summe bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe linearer und verzweigter Stereoisomere, unabhängig davon, ob sie chromatographisch getrennt sind oder nicht . Für die Summe von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstwerte auf untere Konzentrationsgrenzen, die unter der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze Null sind. 5 Verarbeitungskontaminanten 5.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen Benzo(a)pyren Summe der PAKs: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen 5.2 3-Monochlorpropan -1,2-Diol (3-MCPD) Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 5.3 Summe von 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 5.4 Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol Höchstgehalt (μg/kg) Bemerkungen 6 Andere Schadstoffe 6.1 Nitrate Höchstgehalt (mg NO3/kg) 6.2 Melamin Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen 6.3 Perchlorat Höchstgehalt (mg/kg) Bemerkungen
AKTIE